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Ultras, Hooligans, Gewalt: Wann Fankultur kriminell wird

Ultras, Hooligans, Gewalt: Wann Fankultur kriminell wird | Symbolbild KI-generiert © 2026 EMH AG JS by OpenAI 5.5

Kurzfassung

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verurteilung von Mitgliedern der Ultra-Gruppe „Starke Jugend“ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung. Der Fall zeigt, wo die Grenze zwischen leidenschaftlicher Fankultur, Ultra-Szene und organisierter Hooligan-Gewalt verläuft. Entscheidend waren nicht Fahnen, Choreografien oder Rivalität, sondern geplante Angriffe, Vermummung, Bewaffnung, Raub und feste Gruppenstrukturen. Für Fußballfans ist das Urteil deshalb wichtig: Ultras sind nicht automatisch Hooligans – organisierte Gewalt kann aus einer Fangruppe aber eine kriminelle Vereinigung machen.

 

 

Inhaltsverzeichnis

Der Bundesgerichtshof setzt ein Signal weit über Dresden hinaus: Eine Fußball-Fangruppe kann strafrechtlich zur kriminellen Vereinigung werden, wenn organisierte Gewalt nicht mehr Ausrutscher einzelner Mitglieder ist, sondern Teil des gemeinsamen Programms. Genau das sahen die Gerichte bei der „Starken Jugend“, einer ursprünglich innerhalb einer Ultra-Szene gegründeten Nachwuchsgruppe.1RECHTUNDPOLITIK.COM
Bericht zum BGH-Beschluss 3 StR 591/25 und zur bestätigten Einordnung der „Starken Jugend“ als kriminelle Vereinigung.

Ultra ist nicht gleich Hooligan

Wer über Gewalt im Fußball spricht, muss sauber trennen. Ultras stehen traditionell für intensive Unterstützung des eigenen Vereins, Choreografien, Gesänge, Auswärtsfahrten und eine starke Gruppenidentität. Hooligans suchen dagegen typischerweise gezielt körperliche Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Gruppen oder der Polizei.2BPB.DE
Die Bundeszentrale für politische Bildung grenzt Ultras über Fankultur und Hooligans über gezielt gesuchte gewalttätige Konflikte voneinander ab.

Die Grenzen können sich überschneiden. Teile einzelner Ultra-Szenen können Gewalt akzeptieren oder eigene gewaltorientierte Gruppen hervorbringen. Daraus folgt aber gerade nicht, dass jeder Ultra ein Hooligan ist.3BPB.DE
Die Analyse organisierter Fanszenen beschreibt Unterschiede zwischen Ultra-Kultur und Hooliganismus sowie mögliche gewaltorientierte Überschneidungen.

Der Dresdner Fall zeigt vielmehr, was passiert, wenn Fankultur, Revierdenken und organisierte Gewalt ineinandergreifen. Anfang 2020 ging es der „Starken Jugend“ nach den gerichtlichen Feststellungen noch um gemeinsames Auftreten im Stadion, Choreografien, Banner und Auswärtsfahrten. Ab Frühjahr 2022 änderte sich das Ziel: Die Gruppe wollte rund um den eigenen Verein eine „Vormachtstellung“ durchsetzen und rivalisierende Fans aus dem beanspruchten „Revier“ verdrängen oder einschüchtern.

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Als Gewalt zum Gruppenprogramm wurde

Damit wurde aus Fußballrivalität etwas anderes. Schlägereien waren nach den Feststellungen ein akzeptiertes Mittel. Gegnerischen Fans sollten Schals und Trikots gewaltsam oder unter Drohung abgenommen werden, um sie später als Trophäen im Stadion zu präsentieren.

Für Aktionen gab es Absprachen über dunkle Kleidung und Vermummung. Auch Quarzsandhandschuhe, Schlagstöcke und ähnliche Gegenstände waren als Bewaffnung vorgesehen. Mitglieder begingen in wechselnder Beteiligung gefährliche Körperverletzungen4GESETZE-IM-INTERNET.DE
§ 224 StGB erfasst unter anderem gemeinschaftlich oder mit gefährlichen Werkzeugen begangene gefährliche Körperverletzungen.
, schwere Raubtaten5GESETZE-IM-INTERNET.DE
§ 250 StGB regelt den schweren Raub und verschärfte Strafrahmen unter anderem beim Einsatz gefährlicher Werkzeuge.
und schwere räuberische Erpressungen.6GESETZE-IM-INTERNET.DE
§ 255 StGB behandelt Erpressungen unter Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wie Raub.
Einige Opfer wurden erheblich verletzt.

Auch die Organisation war bemerkenswert: konspirative Social-Media-Kanäle, regelmäßige Treffen, Kampfsporttraining mit erwarteter Anwesenheit, mögliche Sanktionen bei Fernbleiben, eine eigens angemietete Wohnung und ein eigenes Logo. Das wirkt nicht wie die spontane Eskalation nach einem hitzigen Derby, sondern wie eine auf Dauer angelegte Gruppenstruktur.

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BGH: Organisation macht den Unterschied

Genau hier setzt § 129 Strafgesetzbuch an. Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, dessen Zweck oder Tätigkeit auf entsprechende Straftaten gerichtet ist.7GESETZE-IM-INTERNET.DE
§ 129 StGB definiert die kriminelle Vereinigung und sieht bei Ausrichtung auf besonders schwere Straftaten verschärfte Strafen vor.
Der BGH bestätigte, dass die „Starke Jugend“ diese Voraussetzungen erfüllte.

Einer der Angeklagten erhielt zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe, der andere eine Jugendstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Die Revisionen blieben im Kern erfolglos; das Verfahren ist abgeschlossen.

Für die Fußballszene ist die Botschaft wichtig: Lautstarke Kurven, Ultras, Rivalität und selbst provokante Fankultur sind nicht automatisch kriminell. Aber wenn Gegner systematisch ausgesucht, Angriffe vorbereitet, Waffen eingeplant und Raubtaten als gemeinsames Ziel organisiert werden, verlässt eine Fangruppe den Bereich bloßer Fankultur.

Dann geht es nicht mehr um „harte Jungs in der Kurve“. Dann kann aus einer Fangruppe eine organisierte Gewaltstruktur werden – und aus Fußballrivalität ein Fall für § 129 StGB.

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Pressekontakt:
Nordwell Horizon AG
Redaktion Fussball
Turmstrasse 18
6312 Steinhausen
E-Mail: info(at)nordwellhorizon.com
Internet: www.nordwellhorizon.ch

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